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   BFH, 27.06.2018 - X K 3-6/17, X K 3/17, X K 4/17, X K 5/17, X K 6/17   

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https://dejure.org/2018,36246
BFH, 27.06.2018 - X K 3-6/17, X K 3/17, X K 4/17, X K 5/17, X K 6/17 (https://dejure.org/2018,36246)
BFH, Entscheidung vom 27.06.2018 - X K 3-6/17, X K 3/17, X K 4/17, X K 5/17, X K 6/17 (https://dejure.org/2018,36246)
BFH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - X K 3-6/17, X K 3/17, X K 4/17, X K 5/17, X K 6/17 (https://dejure.org/2018,36246)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bundesfinanzhof

    GVG § 198 Abs 1, BGB § 288 Abs 1, GVG § 198 Abs 1 S 2, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 19 Abs 4, MRK, FGO § 135 Abs 1
    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen Parallelverfahren

  • Bundesfinanzhof

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen Parallelverfahren

  • rewis.io

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen Parallelverfahren

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Überlange Verfahrensdauer bei komplexem Sachverhalt und miteinander verwobenen Parallelverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • FG Hessen, 31.05.2016 - 4 K 1879/13

    § 15 Abs. 1 Nr. EStG, § 16 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Am 20. Juni 2013 erhob die Klägerin Klagen wegen der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 (4 K 1879/13), der Einkommensteuer 2005 (4 K 1878/13) und der Einkommensteuer 2006 (4 K 1870/13).

    Der Schriftsatzaustausch im Verfahren 4 K 1879/13 endete mit einer am 17. Juli 2013 beim FG eingegangenen Stellungnahme der Klägerin, der Schriftsatzaustausch in den Verfahren 4 K 1878/13, 4 K 1870/13 und 4 K 1890/13 endete am 31. Juli 2013 mit dem Eingang von Stellungnahmen des FA, und im Verfahren 4 K 1412/13 mit dem Eingang einer weiteren Stellungnahme der Klägerin am 30. Januar 2014.

    Mit Beschlüssen vom 2. Mai 2017, die der Klägerin am 8. Mai 2017 übermittelt wurden, trennte das FG das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 aus dem wegen Einkommensteuer 1996, 1997, 1999 bis 2004 geführten Verfahren 4 K 1879/13 ab und legte die Kosten insoweit dem FA auf.

    Das FG trennte am 3. Juli 2017 den Rechtsstreit wegen Einkommensteuer 1999 aus dem Verfahren wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2003 (4 K 1879/13) ab und legte die Kosten insoweit dem FA auf.

    Aufgrund der mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2017 gab das FG der Klage im Verfahren 4 K 1879/13 (Einkommensteuer 1996, 1997, 2000 bis 2003) statt, da die reguläre Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Änderungsbescheide abgelaufen gewesen sei.

    Im Rubrum und in der Begründung des Schreibens wegen Einkommensteuer 2004 gab sie die Aktenzeichen 4 K 1879/13 und 4 K 1195/17 an.

    Mit ihren Entschädigungsklagen, die sich auf die Ausgangsverfahren wegen Einkommensteuer 2006 (4 K 1870/13 / X K 3/17), Einkommensteuer 2005 (4 K 1878/13 / X K 4/17), Einkommensteuer 1996, 1997, 2000 bis 2003 (4 K 1879/13 / X K 5/17) sowie Einkommensteuer 2008 (4 K 1412/13 / X K 6/17) beziehen, begehrt die Klägerin weitere Entschädigungsbeträge.

    In Bezug auf das Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 (ursprünglich wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004; am 2. Mai 2017 Abtrennung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 2004; am 3. Juli 2017 Abtrennung des Verfahrens wegen Einkommensteuer 1999) trägt die Klägerin ergänzend vor, auch wenn die Abtrennungen erst kurz vor der Erledigung des gesamten Verfahrens vorgenommen worden seien, sei sie so zu stellen, als seien die Verfahren von Anfang an getrennt geführt worden.

    im Verfahren X K 5/17 wegen unangemessener Dauer des vor dem FG Köln geführten Verfahrens 4 K 1879/13 (Einkommensteuer 1996, 1997 und 2000 bis 2003) eine Entschädigung von 2.000 EUR und.

    Die zum Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 gezahlte Entschädigung beziehe sich auf das gesamte Ausgangsverfahren 4 K 1879/13.

    In den Entschädigungsklageverfahren X K 4/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1878/13 wegen Einkommensteuer 2005), X K 5/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 wegen Einkommensteuer 1996, 1997 und 2000 bis 2003) und X K 6/17 (Ausgangsverfahren 4 K 1412/13 wegen Einkommensteuer 2008) beläuft sich die unangemessene Verfahrensdauer auf jeweils sieben Monate.

    b) Der für das abgetrennte Verfahren zur Einkommensteuer 2004 vorgerichtlich gezahlte Entschädigungsbetrag ist auf das gesamte wegen der Einkommensteuer 1996, 1997 und 1999 bis 2004 geführte Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 anzurechnen.

    Erst am 2. Mai 2017 --nachdem die gesamte Verzögerung bereits eingetreten war-- ist das Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 unter dem neuen Aktenzeichen 4 K 1195/17 aus dem Verfahren 4 K 1879/13 abgetrennt und mit Kostenbeschluss vom selben Tage beendet worden.

    Danach deckt die vom Beklagten vorgerichtlich insoweit gezahlte Entschädigung nicht allein isoliert die im Verfahren wegen Einkommensteuer 2004 eingetretene Verzögerung, sondern die gesamte Verzögerung der Ausgangsverfahren 4 K 1879/13 und 4 K 1195/17 ab.

  • BFH, 07.11.2013 - X K 13/12

    Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu und zum Folgenden auf das Senatsurteil vom 7. November 2013 X K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 48 ff.) Bezug genommen.

    Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55).

  • BVerwG, 14.11.2016 - 5 C 10.15

    Ablehnungsgesuch; Abtrennung; Altfälle; Angemessenheit der Verfahrensdauer;

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Solange das Leitverfahren bearbeitet wird, ist es vertretbar, die Parallelverfahren jedenfalls faktisch auszusetzen (Anschluss an das BVerwG-Urteil vom 14. November 2016 5 C 10/15 D, BVerwGE 156, 229, Rz 155).

    Solange das Leitverfahren bearbeitet wird, ist es vertretbar, die Parallelverfahren faktisch auszusetzen (BVerwG-Urteil vom 14. November 2016 5 C 10/15 D, BVerwGE 156, 229, Rz 155).

  • BFH, 17.04.2013 - X K 3/12

    Entschädigungsklage: Unangemessene Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens -

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Die Erwägungen in Rz 74 ff. des von ihr genannten Senatsurteils vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547), die sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung in Fällen eines Feststellungsausspruchs ohne Anspruch auf Geldentschädigung befassen, sind ebensowenig einschlägig wie die Ausführungen in Rz 201 des in der vorgenannten Entscheidung zitierten Urteils des EGMR vom 29. März 2006 36813/97 --Scordino/Italien-- (NJW 2007, 1259), die allein den Fall einer begründeten Entschädigungsklage betreffen.
  • BVerfG, 26.06.2008 - 2 BvR 2067/07

    Garantiefunktion des Strafrechts; Bestimmtheitsgrundsatz; Analogieverbot;

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    In solchen Fällen sind die verfassungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernisse regelmäßig erfüllt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26. Juni 2008 2 BvR 2067/07, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 3346, unter III.2.b bb).
  • BFH, 19.03.2014 - X K 8/13

    Unangemessene Verfahrensdauer bei 34-monatiger Untätigkeit des Finanzgerichts im

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    a) Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist auch in den öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ab Eintritt der Rechtshängigkeit gemäß § 291 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (Senatsurteil vom 19. März 2014 X K 8/13, BFHE 244, 521, BStBl II 2014, 584, Rz 39 ff.).
  • BFH, 07.03.2006 - VI B 78/04

    Untätigkeitsklage, Aussetzung des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Ein solches Gebot besteht nämlich jedenfalls dann nicht, wenn die Untätigkeitsklage noch vor Ablauf der gesetzlichen Sechs-Monats-Frist des § 46 Abs. 1 Satz 2 FGO erhoben wird --die Sachentscheidungsvoraussetzungen also gar nicht erfüllt sind (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 7. März 2006 VI B 78/04, BFHE 211, 433, BStBl II 2006, 430, unter 3.)-- und sich dem FG keine Anhaltspunkte für ein besonderes Beschleunigungsbedürfnis aufdrängen.
  • EGMR, 29.03.2006 - 36813/97

    SCORDINO c. ITALIE (N° 1)

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Die Erwägungen in Rz 74 ff. des von ihr genannten Senatsurteils vom 17. April 2013 X K 3/12 (BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547), die sich ausschließlich mit der Kostenentscheidung in Fällen eines Feststellungsausspruchs ohne Anspruch auf Geldentschädigung befassen, sind ebensowenig einschlägig wie die Ausführungen in Rz 201 des in der vorgenannten Entscheidung zitierten Urteils des EGMR vom 29. März 2006 36813/97 --Scordino/Italien-- (NJW 2007, 1259), die allein den Fall einer begründeten Entschädigungsklage betreffen.
  • BVerfG, 27.07.2004 - 1 BvR 1196/04

    Fast dreijährige Anhängigkeit eines zivilrechtlichen Wirtschaftsrechtsstreits

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    Allerdings verdichtet sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Förderung, Beschleunigung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen (BVerfG-Beschluss vom 27. Juli 2004 1 BvR 1196/04, NJW 2004, 3320, unter II.2.a, m.w.N.; Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179, Rz 55).
  • BFH, 12.07.2017 - X K 3/16

    Entschädigungsklage: Wahrung der Klagefrist, Bestimmtheit des Zahlungsantrags auf

    Auszug aus BFH, 27.06.2018 - X K 3/17
    In Fällen der objektiven Klagehäufung vervielfacht sich der Entschädigungsanspruch --im Gegensatz zur subjektiven Klagehäufung-- nicht (so bereits Senatsurteil vom 12. Juli 2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II 2018, 103, Rz 57).
  • BFH, 26.07.2012 - X S 18/12

    Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer - Laufzeit bis zu einem Jahr

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